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Jeder Führer, der sich mit seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn begibt, muss möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand bleiben (auch auf Autobahnen und Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen). Ein Motorräder dagegen darf die Hälfte der Fahrbahn benützen oder die ganze Fahrbahn beim Einrichtungsverkehr.
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Kreisverkehr: außer wenn ihm ein Teil der öffentlichen Straße vorbehalten ist (z.B. ein Radweg) |
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Wenn der Führer sich den Anweisungen des Verkehrszeichens F13 oder |
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F15 zu richten hat. |
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Wahl des Fahrstreifens in geschlossenen Ortschaften: auf den in Fahrstreifen unterteilten Einbahnstraßen oder auf den Fahrbahnen mit zwei Verkehrsrichtungen, welche in vier Fahrstreifen eingeteilt sind, von denen mindestens zwei für den Verkehr in jeder Richtung bestimmt sind. |
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Wenn die Verkehrsdichte es rechtfertigt, darf der Verkehr sich in mehreren Reihen abwickeln. |
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Auf den in vier Fahrstreifen oder mehr eingeteilten Fahrbanen mit zwei Verkehrsrichtungen in Einbahnstraßen. |
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Auf den in Fahrstreifen eingeteilten Fahrbahnen, über denen Lichtzeichen mit einem nach unten gerichteten grünen Pfeil angebracht ist. |
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Pfosten und Leitinseln: außer örtliche Regelung muss an Verkehrseinrichtungen rechts vorbeigefahren werden. Eine Fußgängerinsel kann jedoch links umfahren werden, wenn die Erfordernisse des Verkehrs es rechtfertigen. |
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Verkehrsschilder können die Fahrtrichtung beeinflussen. |
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Auf den Plätzen (außer wenn der Verkehr durch Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierungen geregelt wird). |