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Überholen

Das Überholen gilt als solches nur in bezug auf Führer von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen.

Das Überholen erfolgt links. Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nach links abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Straße abzustellen, angezeigt hat und zur Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschert ist.

Verpflichtungen des überholenden Führers:

  • Bevor ein Führer links überholt, muss er sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun kann, und insbesondere,
    • dass die Straße über eine ausreichende Distanz frei ist, um jede Unfallgefahr zu vermeiden;
    • dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat;
    • dass er sich wieder rechts einordnen kann, ohne die anderen Führer zu behindern;
    • dass er den Überholvorgang in sehr kurzer Zeit ausführen kann.
  • Jeder Führer muss seine Absicht nach links auszuscheren rechtzeitig mittels der Fahrtrichtungsanzeiger anzeigen. Diese Anzeige hat aufzuhören, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist.
  • Sobald er dies ohne Störung des Verkehrs tun kann, muss der Führer seinen Platz wieder einnehmen nachdem er seine Absicht mittels der Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt hat. Diese Anzeige hat aufzuhören, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist.
Überholen

Der Führer ist nicht verpflichtet, sich wieder rechts einzuordnen, wenn er gleich darauf erneut überholen will:

  • auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgten Richtung bestimmt sind;
  • auf Einbahnstraßen.
Überholen

Das Überholen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, ob sie in Bewegung sind oder zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen anhalten, erfolgt rechts. Das Überholen darf jedoch links erfolgen wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Rechtfertigen es die Erfordernisse des Verkehrs, darf das Überholen auch in Einbahnstraßen links erfolgen.

Überholen

Generelles Überholverbot:

  • auf Fahrbahnanhebungen;
  • wenn der Führer aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer nicht in einer Entfernung erblicken kann, die ausreicht, um den Überholvorgang ohne Unfallgefahr auszuführen.