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Das Überholen gilt als solches nur in bezug auf Führer von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen.
Das Überholen erfolgt links. Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nach links abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Straße abzustellen, angezeigt hat und zur Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschert ist.
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Der Führer ist nicht verpflichtet, sich wieder rechts einzuordnen, wenn er gleich darauf erneut überholen will:
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Das Überholen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, ob sie in Bewegung sind oder zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen anhalten, erfolgt rechts. Das Überholen darf jedoch links erfolgen wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Rechtfertigen es die Erfordernisse des Verkehrs, darf das Überholen auch in Einbahnstraßen links erfolgen. |
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Generelles Überholverbot:
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