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auf einem mit den Verkehrszeichen A45 oder A47 gekennzeichneten Bahnübergang, ohne Schranken oder Verkehrslichtzeichen; |
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auf Kreuzungen, wo die Vorfahrt von rechts Anwendung findet und dort wo die Vorfahrt gewährt werden muss; |
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beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei ungenügender Sicht; |
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wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein Fahrrad, ein zweirädriges Mofa beziehungsweise Motorrad überholt (ausgenommen wenn die Fahrbahn in der befolgten Richtung drei Fahrstreifen oder mehr aufweist); |
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wenn der zu überholende Führer vor einem Fußgängerüberweg anhält oder sich diesem nähert; |
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wenn die Verkehrsschilder C35 oder C39 aufgestellt sind; |
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auf einer Fahrbahnanhebung. Hier ist auch das Überholen eines Fahrrads oder eines Kleinkraftrads verboten. |