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Fahrzeuglichter

FahrzeuglichterFührer von Mofas und Motorräder

Außerhalb der hierunter erwähnten Umständen (die für die Führer aller Motorfahrzeuge gelten), müssen die Führer von Mofas und Motorräder das Abblendlicht und das hintere rote Licht ständig benutzen (Das Fernlicht darf in diesem Fall nicht benutzt werden).

 


Fahrzeuglichter Der Führer eines Motorfahrzeugs
muss die Abblend- oder die Fernlichter verwenden:

Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanfang sowie unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen.


Fahrzeuglichter„Abblenden“:
die Fernlichter müssen jedoch ausgeschaltet und durch die Abblendlichter ersetzt werden

  • beim Herannahen eines aus der Gegenrichtung kommenden Verkehrsteilnehmers (und jedenfalls, sobald ein Führer seine Fernlichter nacheinander kurz ein- und ausschaltet, um zu verstehen zu geben, dass er geblendet ist);
  • beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs oder eines Schiffes, dessen Führer durch die Fernlichter geblendet werden könnte;
  • wenn ein Fahrzeug einem anderen in einer Entfernung von weniger als 50 Meter folgt, außer beim Überholen;
  • wenn die Fahrbahn durchgehend und genügend beleuchtet ist, so dass der Führer etwa 100 Meter weit deutlich sehen kann.


Fahrzeuglichter
Die vorderen Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen benutzt werden. Die Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel oder Schneefall, die die Sichtweite auf weniger als etwa 100 Meter verringern, sowie bei starkem Regen eingeschaltet werden. Unter anderen Umständen dürfen diese Leuchten nicht benutzt werden.


Fahrzeuglichter Halten und Parken

Die Anwesenheit eines Motorfahrzeugs (außer zweirädrige Mofas) auf der öffentlichen Straße muss durch die Standlichter gekennzeichnet werden

  • zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanfang, sowie
  • unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen.

(Bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen können ebenfalls die Abblendlichter, die vorderen Nebelscheinwerfer oder die Nebelschlussleuchten verwendet werden).

Diese Verpflichtung gilt nicht wenn die öffentliche Beleuchtung es ermöglicht das Fahrzeug in einer Entfernung von etwa 100 Meter deutlich zu sehen.