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- auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
- auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 5 Meter von der Stelle wo die Rad- und Mofafahrer den Radweg verlassen müssen um auf die Fahrbahn zu gelangen (oder umgekehrt);
- auf Bahnübergängen;
- auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Mofas und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;
- auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;
- auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht;
- in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
- in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
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