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Halte- und Parkverbot

Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:

Halte- und Parkverbot
  • auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
  • auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 5 Meter von der Stelle wo die Rad- und Mofafahrer den Radweg verlassen müssen um auf die Fahrbahn zu gelangen (oder umgekehrt);
  • auf Bahnübergängen;
  • auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Mofas und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;
  • auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;
  • auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht;
  • in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
  • in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;
Halte- und Parkverbot
  • weniger als 20 Meter vor Verkehrsampeln an Kreuzungen, vorbehaltlich örtlicher Bestimmungen;
  • weniger als 20 Meter vor Verkehrsschildern. Dies gilt nicht überschreitet, sofern sich die Unterkante dieser Verkehrsschilder bzw. -ampeln mindestens 2 Meter über der Fahrbahn befindet.