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Halten und Parken

Halten und Parken Ein haltendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das während der Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehen bleibt (Die Dauer spielt dabei keine Rolle).
Halten und Parken Ein parkendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das länger als die Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehen bleibt (Dabei spielt es keine Rolle, ob der Führer sich bei oder in seinem Fahrzeug befindet).

Begrenzte Parkdauer für bestimmte Fahrzeuge

  • Halten und Parken Halten und Parken Halten und Parken Es ist untersagt, Motorfahrzeuge, die außer Betrieb sind, oder Anhänger mehr als vierundzwanzig Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken.
  • In geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, Kraftfahrzeuge, Züge miteinander verbundener Fahrzeuge und Anhänger mehr als acht Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, außer an den mit den Verkehrsschildern E9a,E9c oder E9d gekennzeichneten Stellen.
  • Es ist untersagt, Reklamewagen mehr als drei Stunden ununterbrochen auf öffentlicher Straße zu parken.
  • Es ist verboten, Fahrzeuge auf öffentlicher Straße zum Verkauf oder zur Vermietung auszustellen.

Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein:

Halten und Parken

Rechts im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung, außer in Einbahnstraßen und in Wohnzonen, wo sie auf der einen oder anderen Seite abgestellt sein können (in Wohnzonen jedoch nur an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder andersfarbigen Belag abgegrenzt und mit dem Buchstaben ‘P’ gekennzeichnet sind oder an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt).

Halten und Parken Außerhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, außerhalb geschlossener Ortschaften, auf irgendeinem Straßenrand.
Halten und Parken Falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fußgänger benutzen müssen, muss an der Außenseite der öffentlichen Straße ein begehbarer Durchgang von mindestens 1,50 Meter Breite für sie zur Verfügung stehen. Ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden. In Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden.
Halten und Parken

Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen:

  • in größtmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse,
  • parallel zum Fahrbahnrand,
  • in einer einzigen Fahrzeugreihe

abgestellt sein.