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Parkverbot

Parkverbot bedeutet, dass es verboten ist, das Fahrzeug länger stehen zu lassen als die Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist (ob der Führer oder ein Mitfahrer im Fahrzeug bleibt, spielt dabei keine Rolle).

Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:

Parkverbot

in einer Entfernung von weniger als 1 Meter vor wie auch hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen Hinausfahren verhindern würde;

in einer Entfernung von weniger als 15 Meter beiderseits eines Schildes, das eine Bus, Trolleybus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigt;

Parkverbot

vor Einfahrten von Privatgrundstücken, außer für Fahrzeuge, deren amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist;

Parkverbot

überall, wo Fußgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Mofas zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen;

überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die außerhalb der Fahrbahn liegen, verhindern würde;

Parkverbot

überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindern würde;

Parkverbot

wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als 3 Meter reduziert würde;

Vorfahrt außerhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Straße;

Parkverbot

auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, außer an den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen;

Parken Parken

Parkverbot

auf der Fahrbahn längs einer unterbrochenen gelben Linie;

Parkverbot

auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde;

auf Parkplätzen, die von Personen mit Behinderung benutzt werden;

auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit drei Fahrbahnen;

außerhalb geschlossener Ortschaft, auf der linken Seite der Fahrbahn einer öffentlichen Straße, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder auf dem Trennstreifen, der diese beiden Fahrbahnen trennt.