NL | FR | D | EN
einleitung kontact links home

home | wegweiser | Übertretungen | Dritten Grades

<Vorige Seite Druck dieses Seite

Verstöße dritten Grades

Verstöße, die die Sicherheit von Personen direkt gefährden, und Verstöße, die darin bestehen, einen Befehl eines befugten Bediensteten zu missachten.

Befugte Bedienstete

  • Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der befugten Bediensteten unverzüglich nachzukommen.
  • Jeder Führer eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs muss Letzteres versetzen, sobald er von einem befugten Bediensteten dazu aufgefordert wird.

Einordnung der Führer auf öffentlichen Straßen

  • Umfasst die öffentliche Straße zwei oder drei Fahrbahnen, die deutlich voneinander getrennt sind, dürfen die Führer vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegende Fahrbahn nicht benutzen.

Kreuzen

  • Das Kreuzen erfolgt rechts.
  • Beim Kreuzen muss der Führer einen ausreichenden seitlichen Abstand freilassen.
  • Der Führer, dessen Weiterfahrt beeinträchtigt wird, muss langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, um aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.
  • Wenn die Fahrbahnbreite kein bequemes Kreuzen erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, wenn er niemand gefährdet.
  • Das Kreuzen von Schienenfahrzeugen darf jedoch in 3 Fällen links erfolgen.

Überholen

  • Wenn die Fahrbahnbreite kein bequemes Überholen erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, wenn er niemand gefährdet.
  • Jeder Führer, der überholt wird, muss sich möglichst rechts halten und darf nicht beschleunigen.
  • Das linksseitige Überholen ist untersagt, wenn der Führer den Gegenverkehr nicht in einer Entfernung erblicken kann, die ausreicht, um den Überholvorgang ohne Unfallgefahr auszuführen.
  • Das linksseitige Überholen eines Gespanns, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs (Kleinkraftrad und Motorrad) oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt:
    • A47A45auf einem mit dem Verkehrsschild A45 oder A47 gekennzeichneten Bahnübergang, außer wenn Schranken oder Verkehrslichtzeichen vorhanden sind;

    • wenn der zu überholende Führer selbst ein „breites“ Fahrzeug überholt, außer wenn die Fahrbahn in der gefolgten Richtung drei oder mehr Fahrspuren aufweist;
    • wenn der zu überholende Führer vor einem Überweg anhält oder sich diesem nähert.

Richtungsänderung

  • Ein Führer, der nach rechts abbiegt darf nach links ausscheren nachdem er sich vergewissert hat, dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat; außerdem darf er die anderen Führer nicht gefährden.
  • Ein Führer, der nach links abbiegt, muss dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren.
  • Ein Führer, der die Fahrtrichtung ändert, muss die Vorfahrt gewähren:
    • den Führern und den Fußgängern, die die anderen Teile derselben öffentlichen Straße benutzen;
    • den Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren, in die er einbiegt.

Verkehr in verkehrsberuhigten Bereichen und in Begegnungszonen

  • Führer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; nötigenfalls müssen sie anhalten. Außerdem müssen sie bei Anwesenheit von Kindern erhöhte Vorsicht walten lassen.

Verkehr auf Wegen, die Fußgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten sind

  • Die Benutzer dieser Wege dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch behindern. Sie müssen Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen und dürfen den Verkehr nicht unnötigerweise behindern.

Verkehr in Fußgängerbereichen

  • Die Führer, die in diesen Bereichen verkehren dürfen, müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren; sie müssen den Durchgang freigeben für Fußgänger und nötigenfalls anhalten. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern.

Verkehr in Spielstraßen

  • Führer, die auf Spielstraßen verkehren, müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren; sie müssen den Durchgang freigeben für Fußgänger, die spielen, ihnen den Vorrang gewähren und nötigenfalls anhalten. Sie dürfen Fußgänger, die spielen, weder gefährden noch behindern. Außerdem müssen sie Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen.

Verhalten gegenüber Fußgänger

  • Führer dürfen Fußgänger nicht gefährden, die:
    • sich in einem durch die Schilder 12a und F12b oder F103 und F105 abgegrenzten Bereich befinden.
    • ordnungsgemäß auf der Fahrbahn gehen.
    • sich auf einer mit den Schildern F99a oder F99b gekennzeichneten oder als Spielstraße eingerichteten öffentlichen Straße befinden.
    • D10D9sich auf einem Bürgersteig, einem durch das Schild D9 den Fußgängern vorbehaltenen Teil der öffentlichen Straße, einem Seitenstreifen oder einer Schutzinsel befinden.
  • Führer müssen ihre Geschwindigkeit mäßigen, um an einem für das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen haltenden Bus oder Schienenfahrzeug vorbeizufahren.
  • Besteht an einer Haltestelle keine Schutzinsel, muss der Führer, der an der Seite fährt, wo Fahrgäste ein- oder aussteigen, es diesen ermöglichen, in aller Ruhe zu diesem Fahrzeug zu gelangen oder den Seitenstreifen zu erreichen. Zu diesem Zweck muss er nötigenfalls anhalten und er darf seine Fahrt nur mit mäßiger Geschwindigkeit fortsetzen.
  • Wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, muss der Führer, auch wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung freigegeben ist, Fußgängern, die sich ordnungsgemäß auf die Fahrbahn begeben haben, die Möglichkeit geben, die Fahrbahn ohne Hast bis zur anderen Fahrbahnseite zu überqueren. Ist an diesen Stellen ein Fußgängerüberweg vorhanden, muss der Führer auf jeden Fall davor anhalten, wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung gesperrt ist.
  • Wo der Verkehr nicht durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Führer sich einem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Er muss Fußgängern, die den Überweg betreten haben oder im Begriff sind, ihn zu betreten, den Vorrang gewähren.

Benutzung der Lichter

  • Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 m weit deutlich zu sehen, müssen folgende Lichter benutzt werden:
    • bei Motorfahrzeugen vorne die Abblendlichter oder die Fernlichter und hinten die roten Lichter;
    • bei Anhängern vorne zwei weiße Lichter und hinten die roten Lichter;
    • bei Fahrzeugen, deren Breite 2,50 m übersteigt zusätzlich Begrenzungslichter.

Verhalten gegenüber vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, die mit eingeschalteter besonderer akustischer Warnvorrichtung fahren

  • Jeder Verkehrsteilnehmer muss sofort die Durchfahrt freigeben und die Vorfahrt gewähren; nötigenfalls muss er anhalten.

Verhalten gegenüber Fahrzeugen, die dem Schülertransport dienen

  • Führer müssen beim Herannahen eines solchen Fahrzeugs erhöhte Vorsicht walten lassen. Außerdem müssen sie wesentlich langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, wenn der Führer alle Fahrtrichtungsanzeiger einschaltet und so zu verstehen gibt, dass Kinder im Begriff sind, ein- oder auszusteigen.

Verhalten gegenüber Gruppen von Kindern, Schülern, Behinderten und Betagten

  • Es ist Verkehrsteilnehmern untersagt, eine Gruppe von Kindern, Schülern, Behinderten oder Betagten, die entweder unter der Leitung eines Betreuers in Reihen geht oder, die unter Aufsicht die Fahrbahn überquert, zu trennen.
  • Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der befugten Aufseher zu befolgen, damit Kinder, Schüler, Behinderte oder Betagte die Fahrbahn gefahrlos überqueren können.

Verhalten gegenüber Rad- und Mofafahrer

  • Der Führer eines Kraftfahrzeugs oder eines Motorrades darf Rad- und Mofafahrer, die sich ordnungsgemäß auf der Fahrbahn befinden, nicht gefährden.
  • Er muss bei Anwesenheit von Kindern und Betagten, die Rad fahren, erhöhte Vorsicht walten lassen.
  • Er muss zwischen seinem Fahrzeug und dem Radfahrer oder dem Führer eines zweirädrigen Kleinkraftrades einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten.
  • Er darf sich einem Überweg für Rad- und Mofafahrer nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, sodass er die auf diesem Überweg befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und sie nicht behindert, wenn sie in normalem Tempo bis zur anderen Seite der Fahrbahn fahren. Nötigenfalls muss er anhalten, um sie vorbeizulassen.

Verhalten gegenüber Militärkolonnen, Umzügen, Prozessionen, kulturellen, sportlichen und touristischen Veranstaltungen, Radrennen, Nichtmotorisierten Sportwettbewerben und -wettkämpfen, Radwanderergruppen, Reitergruppen und dem Personal der Baustellen auf öffentlichen Straßen

  • Es ist verboten zu trennen:
    • eine Abteilung einer Militärkolonne, bestehend aus einer marschierenden Truppe oder aus einer Fahrzeugkolonne, deren Bewegung durch befugte Bedienstete oder durch dazu ermächtigte Militärpersonen geregelt wird;
    • einen Umzug, eine Menschenansammlung anlässlich einer kulturellen, sportlichen oder touristischen Veranstaltung oder eine Prozession;
    • eine Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen oder Nichtmotorisierten Sportwettbewerb oder -wettkampf.
  • Beim Herannahen einer Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen muss jeder Führer sofort Platz machen und anhalten.
  • Verkehrsteilnehmer müssen die Anweisungen befolgen, die erteilt werden:
    • zur Erleichterung der Bewegung von Kolonnen der Streitkräfte durch dazu ermächtigte Militä
    • zur Gewährleistung der Sicherheit:
      • der kulturellen, sportlichen und touristischen Veranstaltungen,] der Radrennen und der Nichtmotorisierten Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe durch dazu ermächtigte Streckenposten,
      • der Radwanderergruppen durch Mannschaftskapitäne,
      • der Reitergruppen durch Gruppenleiter,
      • des Personals der Baustellen auf öffentlichen Straßen durch Baustellenaufseher.

Gefahrengut

  • Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern:
    • müssen, außer im Notfall, Autobahnen benutzen;
    • dürfen nicht die durch die Schilder C24a, b und c gekennzeichneten Straßen benutzen.

C24a C24b C24c

Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen

  • Rotes Licht bedeutet, dass es verboten ist vorbeizufahren.
  • Leuchten ein oder mehrere grüne Pfeile gleichzeitig mit dem roten oder dem gelben Licht auf, bedeuten die Pfeile, dass nur in die durch die Pfeile angezeigten Richtungen weitergefahren werden darf, unter der Bedingung, Führern, die ordnungsgemäß aus anderen Richtungen kommen, sowie Fußgängern, die Vorfahrt zu gewähren.

Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen

  • Rotes Licht in der Form eines Kreuzes bedeutet, dass die Fahrtrichtung für Führer, denen das Licht zugewandt ist, auf dieser Spur verboten ist.

Verbotsschilder

  • Nichtbeachten der Verkehrszeichen C1, C35 oder C39.

C1C35C39

Straßenmarkierungen

  • Eine durchgehende Linie bedeutet, dass es jedem Führer untersagt ist, sie zu überfahren. Außerdem ist es untersagt, links von einer durchgehenden Linie zu fahren, wenn diese die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennt.
  • Vorläufige Markierungen, die dazu dienen, den Verkehr bei Arbeiten zu leiten, bestehen entweder aus orangefarbenen durchgehenden oder unterbrochenen Linien oder aus orangefarbenen Nägeln, haben die gleiche Bedeutung wie die durchgehenden Linien.

Mögliche Folgen:

  • Sofortzahlung: 150 Euro;
  • Sofortiger Entzug des Führerscheins oder des provisorischen Führerscheins;
  • Geldstrafe: 165 bis 2.750 Euro, gefordert durch das Polizeigericht;
  • Fahrverbot.