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Fahrtüchtigkeit

Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten

Auf öffentlicher Straße muss ein Führer stets imstande sein, sein Fahrzeug zu steuern. Deshalb sind Trunkenheit, unzulässiger Alkoholspiegel und die Anwesenheit von Substanzen im Blut, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, strafbar. Eine kleine Menge Alkohol (zwei Gläser Bier oder eines anderen alkoholischen Getränks) können schon zur Übertretung der Promillegrenze führen und das Unfallrisiko erhöhen. Dasselbe gilt für Drogen und Medikamente.

Fahrtüchtigkeit Fahrtüchtigkeit Fahrtüchtigkeit

 

Die Polizei kann diesbezüglich folgende Personen einem Test unterziehen:

  • dem vermutlichen Täter eines Verkehrsunfalls oder jede Person, die dazu hat beitragen können ihn zu verursachen, selbst wenn sie das Opfer des Verkehrsunfalls ist;
  • jede Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer während der Schulung begleitet;
  • jede Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen.

Bei diesen Kontrollen wird ein Atemtest auferlegt (S=Safe, A=Alarm, P=Positiv). Nach einem positiven Atemtest (A oder P) wird eine Atemanalyse durchgeführt. Lassen eine Reihe von Standardtests den Gebrauch von Substanzen vermuten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Drogen und Medikamenten), so wird eine Urinuntersuchung vorgenommen und eventuell eine Blutprobe durchgeführt.

Befund und Folgen

Messbefund in mg/l Luft von 0,22 bis 0,35 Alkohol mindestens 0,35 Alkohol Drogen
Zeitweiliges Fahrverbot 3 Stunden 6 Stunden 12 Stunden
Abgabe des Führerscheins 3 Stunden 6 Stunden 12 Stunden
Erneute Analyse nach 6 Stunden nach 6 Stunden nach 12 Stunden
Mögliche Folgen Geldstrafe

Gerichtliche Geldstrafe

Gerichtliche Geldstrafe

Gefängnisstrafe

Führerschein-
entzug für 15 Tage

Aberkennung des Fahrrechtes

Erneuter Abschluss der Fahrprüfungen

Gerichtliche Geldstrafe

Gefängnisstrafe

Führerschein-
entzug für 15 Tage

Aberkennung des Fahrrechtes

Die Verweigerung eines Atemtests bzw. einer Atemanalyse, die Verweigerung einer Blut- bzw. Urinprobe ohne Anführung von gesetzlichen Gründen oder die Anstiftung einer Person, die unter Einfluss steht, zum Fahren eines Fahrzeugs wird der Feststellung eines Alkoholanteils von mindestens 0,35 mg pro Liter ausgeatmeter Luft gleichgestellt; die Strafen sind dementsprechend vergleichbar.