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Verstöße zweiten Grades

Verstöße, die die Sicherheit von Personen indirekt gefährden, und andererseits Verstöße, die darin bestehen, Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung unrechtsmäßig zu nutzen.

Allgemeine Verhaltensregeln für die Verkehrsteilnehmer

  • Es ist verboten den Verkehr zu behindern oder zu gefährden, indem man irgendwelche Gegenstände oder Substanzen auf der öffentliche Strasse wirft oder sie dort absetzt, zurücklässt oder fallen lässt, oder indem man Rauch oder Dampf dort verbreitet, oder irgendwelche Hindernisse schafft.

Der Führer

  • Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen;
  • Er muss stets in der Lage sein, alle Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug, das er führt, zu beherrschen;
  • Der Führer eines Fahrzeugs darf ein tragbares Telefon nur benutzen und es dabei in der Hand halten, wenn sein Fahrzeug hält oder parkt.

Geschwindigkeit

  • Jeder Führer muss seine Geschwindigkeit an den Umständen anpassen;
  • Der Führer muss unter allen Umständen vor einem voraussehbaren Hindernis anhalten können;
  • Der Führer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich herabsetzen will, muss diese Absicht anzeigen;
  • Jeder Führer, der sich Zug-, Last- oder Reittieren oder Vieh nähert, die sich auf öffentlicher Straße befinden, muss seine Geschwindigkeit herabsetzen. Er muss anhalten, wenn diese Tiere Anzeichen von Angst aufweisen.

Abstand zwischen Fahrzeugen

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Fahrzeugen mit einem H.Z.G. von mehr als 7,5 t oder einer Länge von mehr als 7 m einen Mindestabstand von 50 m zueinander einhalten.

Vorfahrt

  • Jeder Führer muss Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren.
  • Ein Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muss erhöhte Vorsicht walten lassen, um jeden Unfall zu vermeiden.
  • Einem Führer, der von rechts kommt die Vorfahrt nicht gewähren (außer wenn dieser aus einer verbotenen Fahrtrichtung kommt oder sich einem Kreisverkehr nähert).
  • Ein Führer muss jedem anderen Führer, der auf der öffentlichen Straße oder Fahrbahn fährt, auf die er gelangt, jedoch die Vorfahrt gewähren:
    • B1B5wenn er aus einer mit dem Schild B1 oder B5 gekennzeichneten öffentlichen Straße oder Fahrbahn kommt;
    • wenn er, aus einem Erdweg kommend, auf eine öffentliche Straße mit Fahrbahn gelangt.
  • Die Schilder B1 oder B5 nicht beachten.
  • Der Führer, der eine Fahrbewegung ausführen will, muss den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren.
  • Der Führer, der die Vorfahrt gewähren muss, darf seine Fahrt erst dann wieder fortsetzen, wenn er dies unter Berücksichtigung der Position, Geschwindigkeit und Entfernung der anderen Verkehrsteilnehmer ohne Unfallgefahr tun kann.
  • Der Führer, der einen Bürgersteig oder einen Radweg überquert, muss den Verkehrsteilnehmern, die diesen Teil der öffentlichen Straße benutzen, Vorfahrt gewähren.

Überholen

  • Das Überholen erfolgt links. Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nach links abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Straße abzustellen, angezeigt hat und zur Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschert ist.
  • Das Überholen von Schienenfahrzeugen erfolgt rechts (außer in den Fällen wo es erlaubt ist links zu überholen)

Richtungsänderung

  • Ein Führer, der nach rechts abbiegt, muss sich so nahe wie möglich an den rechten Fahrbahnrand halten. Er darf jedoch nach links ausscheren, wenn die Ortsbeschaffenheit und die Abmessungen des Fahrzeugs oder seiner Ladung es ihm nicht ermöglichen, sich an den rechten Fahrbahnrand zu halten.

Verkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  • E9aAuf Autobahnen ist es untersagt mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, außer auf den durch das Schild E9a gekennzeichneten Parkflächen.

Verkehr auf Wegen, die Fußgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten sind

  • Auf diesen Wegen ist nur der Verkehr dieser Kategorie von Verkehrsteilnehmern zugelassen.

Halte- und Parkverbot

Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere:

  • auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen.
  • auf Radwegen und in einer Entfernung von weniger als 3 m von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg überzuwechseln.
  • auf Fußgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 3 m vor diesen Überwegen.
  • auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anders lautender örtlicher Regelungen, unter Brücken.
  • auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht.

Parkverbot

Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt:

  • überall, wo Fußgänger, Rad- und Mofafahrer zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen.
  • überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindern würde.
  • wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als 3 m reduziert würde.
  • auf Parkplätzen die von Behinderten benutzten Fahrzeugen vorbehalten sind.

Benutzung der Lichter

  • Die Fernlichter müssen in 3 Fällen ausgeschaltet und durch die Abblendlichter ersetzt werden.
  • Die Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel oder Schneefall, die die Sichtweite auf weniger als etwa 100 m verringern, sowie bei starkem Regen eingeschaltet werden.

Ladung der Fahrzeuge

  • Die Ladung eines Fahrzeugs darf weder stören, noch jemand gefährden oder Beschädigungen verursachen.
  • Besteht die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter muss sie mit einer Plane oder mit einem Netz überzogen werden.
  • Besteht die Ladung aus langen Gegenständen, müssen diese fest aneinander gebunden und ans Fahrzeug befestigt werden.
  • Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den guten Stand, die richtige Benutzung und die straffe Umspannung van allem was dazu dient die Ladung zu befestigen oder zu schützen.
  • Falls Türen offen bleiben müssen, müssen sie so befestigt werden, dass sie nicht über den äußersten seitlichen Umriss des Fahrzeugs hinausragen.

Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen

  • Gelbes Licht bedeutet, dass es verboten ist vorbeizufahren, es sei denn, der Führer kann nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten.

Mögliche Folgen:

  • Sofortzahlung: 100 Euro;
  • Sofortiger Entzug des Führerscheins oder des provisorischen Führerscheins;
  • Geldstrafe: 110 bis 1.375 Euro, gefordert durch das Polizeigericht;
  • Fahrverbot.