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- darf einen Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf öffentlicher Straße (Bürgersteig, Seitenstreifen oder Fahrbahn) befindet, nicht gefährden;
- muss erhöhte Vorsicht walten lassen bei Anwesenheit von Kindern, Betagten oder Personen mit Behinderung, insbesondere Blinden mit einem weißen Stock; er muss verlangsamen und nötigenfalls stehen bleiben;
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- darf sich einem Fußgängerüberweg nur mit gemäßigter Geschwindigkeit nähern. Er muss den Fußgängern, die den Überweg betreten haben oder im Begriff sind zu überqueren, den Vorrang gewähren;
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- darf eine Überweg nicht befahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Überweg stehen bleiben müsste;
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- muss, an Stellen wo der Verkehr durch einen befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, vor dem Fußgängerüberweg stehen bleiben wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung nicht freigegeben ist;
- Fußgänger, die sich ordnungsgemäß auf der Fahrbahn begeben haben, die Möglichkeit geben die Fahrbahn ohne Hast zu überqueren, auch wenn der Verkehr in seiner Fahrtrichtung freigegeben ist;
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- muss einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter zwischen seinem Fahrzeug und Fußgänger einhalten, wenn Letztere auf der Fahrbahn gehen. Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann darf er nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss er nötigenfalls stehen bleiben;
- darf Fußgänger in Spielstraßen weder gefährden noch behindern, er muss spielenden Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen;
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- muss, wenn er an der Seite fährt, wo Fahrgäste ein- oder aussteigen und keine Schutzinsel ist, es diesen ermöglichen, in aller Ruhe das Fahrzeug, oder den Bürgersteig zu erreichen. Zu diesem Zweck muss er nötigenfalls anhalten;
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- muss nötigenfalls stehen bleiben, wenn dieser Führer alle Fahrtrichtungsanzeiger einschaltet und so zu verstehen gibt, dass Kinder im Begriff sind, ein- oder auszusteigen;
- muss einen freien Raum von mindestens einem Meter lassen an Stellen, wo Fußgänger die Fahrbahn betreten müssen um ein Hindernis zu umgehen. Ist dies nicht möglich darf der Führer nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren;
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- darf Fußgänger in verkehrsberuhigten Bereichen weder gefährden noch behindern;
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- muss in Fußgängerbereichen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, den Durchgang freigeben für Fußgänger und nötigenfalls anhalten und diese weder gefährden noch behindern;
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- muss stehen bleiben wenn Militärpersonen, Streckenposten, Mannschaftskapitäne, Gruppenleiter und Baustellenaufseher eine Scheibe zeigen, auf der das Verkehrszeichen C3 abgebildet ist;
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- darf keinen Umzug, Menschenansammlung oder Prozession trennen;
- darf keine Abteilung einer Militärkolonne trennen;
- darf keine Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen oder nichtmotorisierten Sportwettbewerb oder -wettkampf trennen;
- muss sofort Platz machen und anhalten beim Herannahen einer Gruppe konkurrierender Teilnehmer an einem Radrennen;
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- darf kein breites Fahrzeug überholen, das vor einem Überweg stehen bleibt oder sich diesem nähert (selbst nicht wenn die Wahl des Fahrstreifen oder Reihenverkehr gilt).
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- Rollschuh- und Tretrollfahrer dürfen Fußgänger auf den Bürgersteigen weder gefährden noch behindern.
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