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- darf Führer von zweirädrigen Mofas nicht gefährden;
- muss bei Anwesenheit von Kindern und Betagten, die Rad fahren, erhöhte Vorsicht walten lassen;
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- darf sich einem Überweg für Führer von zweirädrigen Mofas nur mit gemäßigter Geschwindigkeit nähern, so dass er die auf diesem Überweg befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und sie nicht behindert. Nötigenfalls muss er anhalten um sie vorbeizulassen;
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- darf einen Überweg für Führer von zweirädrigen Mofas nicht befahren, wenn der Verkehr so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Überweg stehen bleiben müsste;
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- muss zwischen seinem Fahrzeug und dem Führer eines Mofas einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter einhalten;
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